Resonanzwerk
Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Stand: 20.07.2022)
Geltungsbereich
Diese vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und die als Anlage 1 beigefügten organisatorisch-technischen Sicherheitsbestimmungen enthalten die zwischen der
Enbia UG (haftungsbeschränkt)
Annemarie-Renger-Weg 5
46047 Oberhausen
0152 – 01960958
info@resonanzwerk.de
Geschäftsführer: Björn Bialowons
Amtsgericht Duisburg, HRB 29805
im Folgenden „Vermieterin“
und dem jeweiligen Kunden („Mieter“) geltenden Bedingungen zur Nutzung der Versammlungs- und Veranstaltungsräume des „Resonanzwerks“ in Oberhausen.
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Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber gewerblichen Mietern auch dann als wesentlicher Vertragsbestandteil, wenn sie dem Mieter nicht nochmals mit dem Vertragsdokument zugesendet werden.
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Mietverträge werden namens und in Vollmacht der Vermieterin ausschließlich durch die Geschäftsführung, Prokuristen oder Mitarbeiter mit entsprechender Einzelvollmacht abgeschlossen.
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Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzen den zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrag. Bei Mehrdeutigkeit oder einander widersprechenden Regelungen gehen die individualvertraglichen Regelungen diesen AGB stets vor.
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Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden nicht Vertragsbestandteil.
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Der Mieter hat die Hausordnung, welche den AGB als Anlage 2 beigefügt ist, zu beachten.
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Vertragsschluss
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Potenzielle Mieter haben zunächst die Möglichkeit, mit der Vermieterin fernmündlich oder per E-Mail Kontakt aufzunehmen und eine unverbindliche Anfrage nach freien Kapazitäten zu stellen.
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Nach dem Erstgespräch übersendet die Vermieterin dem potenziellen Mieter ein Formular zur Vertragsgestaltung, in das der Mieter sämtliche für die Durchführung der Veranstaltung notwendigen Daten (Name, Anschrift, Telefon, E-Mail, Datum der Veranstaltung, Zeitraum, Getränke, Dekorationswünsche) sowie ggf. gewünschte Exklusivleistungen eintragen kann.
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Der potenzielle Mieter ist hierbei insbesondere verpflichtet, den Nutzungszweck für die Miete der Räumlichkeiten so genau wie möglich zu beschreiben.
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Auf Basis des Formulars nach Abs. 2 fertigt die Vermieterin dann das konkrete Vertragsformular für die Buchung. Die Übersendung des fertiggestellten Vertragsformulars an den potenziellen Mieter stellt dabei ein Angebot im Rechtssinne dar, welches der potenzielle Mieter durch Unterschrift und Rücksendung des Dokuments annehmen kann. So kommt der Mietvertrag zustande.
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Vertragsgegenstand; Nichtraucherschutz
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Der Vertragsgegenstand bemisst sich nach Vertrag bzw. dem Angebot sowie nach diesen AGB.
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Das Leistungsangebot der Vermieterin umfasst insbesondere die Vermietung von Räumlichkeiten als Event-Location und die Ausrichtung von (z. B. Geburtstage, Taufen, Firmenfeiern, Hochzeitsfeiern oder Jubiläen). Sämtliche Vertragsleistungen der Vermieterin, die nicht als Miete zu qualifizieren sind, unterfallen dabei jeweils dem Dienstvertragsrecht, es sei denn, es ist konkret etwas anderes, insbesondere ein bestimmter Erfolg, schriftlich zwischen den Parteien vereinbart
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Die Versammlungsstätte wird auf Grundlage der behördlich genehmigten Hallenrasterung, Bestuhlungspläne und Kapazitäten zu dem vom Mieter im Vertrag angegebenen Nutzungszweck vermietet. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5 % muss spätestens 5 Werktage vor Veranstaltungsbeginn der Vermieterin mitgeteilt werden und bedarf der Zustimmung der Vermieterin.
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Das Mietobjekt darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung zu anderen als den vertraglich vereinbarten Zwecken übertragen werden. Der Mieter verpflichtet sich, der Vermieterin gegenüber jede Absicht einer Änderung von Nutzungszwecken unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
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Der Mieter hat einen Veranstaltungsleiter zu benennen. Vor der Überlassung des Mietobjekts an den Mieter wird gemeinsam mit dem Veranstaltungsleiter das Mietobjekt einschließlich technischer Einrichtungen, Notausgänge und Rettungswege besichtigt. Stellt der Mieter oder von ihm benannte Veranstaltungsleiter Mängel oder Beschädigungen an dem Mietobjekt fest, sind diese schriftlich festzuhalten und der Vermiertin gegenüber unverzüglich anzuzeigen.
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Ohne schriftliche Zustimmung der Vermieterin dürfen keine Veränderung am Mietobjekt vorgenommen werden. Vorhandene Werbeflächen dürfen weder verdeckt noch entfernt werden.
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In nahezu allen Versammlungsräumen des Mietobjekts besteht Rauchverbot. Das Rauchen ist nur im Außenbereich und den dafür vorgesehen Raucherbereichen gestattet. Dies gilt auch sämtliche Rauchersatzmittel wie zB E-Zigaretten und Dampfgeräte.
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Der Mieter ist gegenüber seinen Besuchern und Gästen zur Durchsetzung des Rauchverbots verpflichtet. Bei Verstößen hat er geeignete und erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern. Auf Anforderung wird er durch den Einlass bzw. den Ordnungsdienst unterstützt.
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Kommt es während der Mietzeit zu Verstößen gegen das Rauchverbot und wird die Vermieterin durch die zuständigen Behörden in Anspruch genommen, hat der Mieter die Vermieterin auf erste Anfrage von sämtlichen Ansprüchen in Bezug auf den Verstoß gegen das Rauchverbot freizustellen.
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Offenbarungspflicht
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Der im Mietvertrag angegebene Mieter ist alleiniger Veranstalter der in den gemieteten Räumlichkeiten und/oder auf dem gesamten Gelände durchgeführten Veranstaltung.
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Dazu hat der Mieter auf allen Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten, Einladungen usw. anzugeben, dass er Veranstalter ist und gegenüber Gästen und Besuchern in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass Rechtsverhältnisse zwischen ihm und den Besuchern und nicht etwa zwischen den Besuchern und der Vermieterin entstehen.
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Soweit seitens des Mieters der Name der Vermieterin genannt und/oder die Räumlichkeiten benannt werden, hat dieser den Originalschriftzug und das Originallogo der Vermieterin zu verwenden. Die Vermieterin stellt die dafür notwendigen Drucksachen bzw. Dateien auf Anfrage bereit.
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Mietdauer, Nutzungszeiten
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Das Mietobjekt wird für die im Mietvertrag vereinbarte Zeit vermietet. Notwendige Vorbereitungszeigen für Aufbau, Dekoration und Abbau etc. sind durch den Mieter entsprechend zu berücksichtigen.
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Am Ende der letzten Stunde der Mietzeit ist die Mietsache vom Mieter im geräumten Zustand zurückzugeben. Einer gesonderten Aufforderung zum Verlassen der Räumlichkeiten durch die Vermieterin bedarf es dabei nicht. Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses, insbesondere die Rechtsfolgen des §§ 545 BGB, werden ausgeschlossenen auch ohne dass es eines dahingehenden Widerspruchs bedarf.
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Vom Mieter oder in seinem Auftrag von Dritten während der Mietdauer eingebrachten Gegenstände, Einbauten, Aufbauten und ähnliches sind vom Mieter bis zum Mietende restlos zu entfernen; die Räumlichkeiten sind insoweit in den vorherigen Zustand zu versetzen. Nach Ablauf der Mietzeit können zurückgelassene Gegenstände von der Vermieterin zu Lasten des Mieters kostenpflichtig entfernt werden.
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Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass die Mietsache in der Regel unmittelbar nach Ablauf der im Mietvertrag festgelegten Mietzeit für andere Veranstaltungen benötigt wird. Wird die Mietsache nicht rechtzeitig zurückgegeben, hat der Mieter in jedem Fall eine sich an der ursprünglichen Miete zu orientierende Nutzungsentschädigung als Mindestschaden zu ersetzen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche wegen verspäteter Rückgabe behält sich die Vermieterin ausdrücklich vor.
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Miet- und Nebenkosten
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Der zwischen Mieter und Vermieterin vereinbarte Mietzins ist schriftlich im zugrundeliegenden Mietvertrag festgelegt. Dieser Mietzins umfasst keine Nebenkosten oder Zusatzleistungen, soweit dies nicht im Vertrag ausdrücklich geregelt ist. Das Entgelt für Nebenkosten und Zusatzleistungen, die im Mietvertrag nicht gesondert aufgeführt sind, richtet sich nach den am Veranstaltungstag gültigen Preislisten der Vermieterin. Sämtliche ausgewiesenen Preise der Vermieterin verstehen sich in Euro (€), zuzüglich der zum Zeitpunkt der Buchung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
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Rechnungen der Vermieterin sind fällig und ohne Abzug zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Zugang; die Vereinbarung von Skonto bedarf für jeden einzelnen Fall einer gesonderten, schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Das gilt auch in den Fällen, in denen die Vermieterin einem Mieter schon einmal Skonto gewährt hat.
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Dem Mieter stehen ausschließlich folgende Möglichkeiten zu Zahlung zu: Überweisung, Barzahlung. Andere Zahlungsmodalitäten bedürfen einer schriftlichen Abstimmung zwischen den Parteien.
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Bei jeglichem Zahlungsverzug gegenüber der Vermieterin werden Verzugszinsen fällig, welche sich nach den gesetzlichen Bestimmungen richten. Bei gewerblich handelnden Personen bzw. Unternehmern im Rechtssinne betragen diese Zinsen 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Bei natürlichen Personen betragen die Zinsen 5 Prozentpunkt über dem jeweiligen Basiszinssatz. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt der Vermieterin vorbehalten.
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Einnahmen aus dem Kartenverkauf (sowohl Vorverkauf als auch Abendkasse) werden bis zur Höhe der Ansprüche der Vermieterin aus dem aktiven Mietverhältnis der Räumlichkeiten vom Mieter an die Vermieterin abgetreten.
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Der Vermieterin stehen für jede Veranstaltung die im Mietvertrag festgelegte Anzahl an Freikarten für die Veranstaltung des Mieters zu.
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Vereinnahmte Eintrittsgelder werden von der Vermieterin bis spätestens 30 Tage nach der Veranstaltung abgerechnet.
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Werbung und Haftung für widerrechtliche Werbemaßnahmen
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Die Bewerbung der Veranstaltung des Mieters obliegt allein diesem und fällt in seinen Risiko- und Verantwortungsbereich.
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Sämtliche Werbemaßnahmen in den Räumlichkeiten und dem Gelände – durch gleich welches Medium – bedürfen der besonderen schriftlichen Einwilligung der Vermieterin. Die Durchführung von Werbemaßnahmen kann nach Absprache mit der Vermieterin von dieser kostenpflichtig übernommen werden.
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Der Mieter stellt die Vermieterin auf erste Anforderung von allen Ansprüchen frei, die dadurch entstehen, dass Werbemaßnahmen des Mieters gegen Rechte Dritter (insbesondere Urheber-, Namens-, Marken-, Wettbewerbs- oder Persönlichkeitsrechte) oder sonstige Vorschriften (z.B. nach dem Telemediengesetz) verstoßen. Dies umfasst auch die damit zusammenhängenden Rechtsverfolgungskosten, soweit der Mieterin vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden kann.
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Wildes Plakatieren ist sowohl gesetzlich als auch aufgrund ausdrücklicher Vorgabe der Vermieterin verboten. Für den Fall eines Verstoßes behält sich die Vermieterin die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ausdrücklich vor.
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Durchführung des Kartenverkaufs; Mitteilung der Verkaufszahlen
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Der Mieter ist für die Gestaltung, Herstellung und den Verkauf von Eintrittskarten für eine Veranstaltung selbst verantwortlich. Er wird darauf hingewiesen, dass die Vermieterin einer Vorverkaufsorganisation angeschlossen ist, welche dem Mieter gegen Zahlung eines entsprechenden Entgelts zur Verfügung gestellt werden kann.
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Die Eintrittskarten für eine Veranstaltung können von der Vermieterin oder dem Mieter als Kartensatz bei einer in der Anlage aufgeführten Druckerei erstellt werden oder mit Hilfe eines EDV-gestützten Kartenvertriebssystems vertrieben werden.
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Die Gestaltung bzw. das Layout der Eintrittskarten obliegt allein dem Mieter. Er hat die nachfolgenden Einschränkungen in Bezug auf das durch die Vermieterin zu wahrende Öffentlichkeitsbild einzuhalten.
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Die Vermieterin ist berechtigt, auf der Vorderseite der vom Mieter zu erstellenden Eintrittskarte ein auf sie hinweisendes Logo anzubringen. Dieses Logo muss von untergeordneter Größe sein und darf den Gesamtgestaltungsspielraum des Mieters nicht übermäßig beeinträchtigen. Es gelten die Regelungen zur Miturheberschaft nach dem Urheberrechtsgesetz entsprechend.
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Der Mieter ist verpflichtet, der Vermieterin Nachweise über den Umfang des Kartensatzes (Drucklisten, Protokoll etc.) sowie über die Zahl der abgegebenen Karten rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung vorzulegen.
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Karten dürfen höchstens in der Zahl der für die Veranstaltung baupolizeilich höchsten zulässigen Personenzahl, begrenzt durch die Vorgaben des Bestuhlungsplans, hergestellt, verkauft bzw. ausgegeben werden.
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GEMA-Gebühren
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Die rechtzeitige Anmeldung für das Abspielen, Aufführen sonst Zugänglichmachen von GEMA-pflichtigen Werken sowie die fristgerechte Entrichtung etwaiger GEMA-Gebühren sind alleinige Pflichten des Mieters. Die Vermieterin ist vor Beginn des Mietzeitraums und während dessen Dauer jederzeit berechtigt, vom Mieter einen schriftlichen Nachweis über die Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA, einen schriftlichen Nachweis der Entrichtung der fälligen Gebühren sowie einen schriftlichen Nachweis der Rechnungsstellung seitens der GEMA gegenüber dem Mieter zu verlangen. Soweit der Mieter zum Nachweis gemäß Satz 1 nicht bereit oder in der Lage ist, kann die Vermieterin Sicherheitsleistung durch Einrichtung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft eines Kreditinstituts in Höhe der voraussichtlich anfallenden GEMA-Gebühren vom Mieter zur Sicherung des Freistellungsanspruchs gegenüber dem Mieter verlangen.
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Die Führung des Nachweises über die Art und Weise der Zahlung von GEMA-Gebühren, eine etwaige Bürgschaftsstellung durch den Mieter sowie die Ausgestaltung der Nachweisführung gem. Ziffer 1 kann gesondert im Mietvertrag oder nachträglich in einer schriftlichen Zusatzvereinbarung geregelt werden.
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Mit Abschluss des Mietvertrags vereinbaren die Parteien, dass der Mieter alleiniger Veranstalter und Verantwortlicher im Sinne der §§ 81, 97 UrhG der der Anmietung zugrundeliegenden Veranstaltung ist. Der Mieter hält die Vermieterin in Bezug auf die anfallenden GEMA-Gebühren von allen Ansprüchen Dritter frei. Dies gilt auch für die für die Verteidigung notwendigen Rechtsverfolgungskosten, soweit dem Mieter Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.
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Für alle GEMA-pflichtigen Werke, die in Veranstaltungsstätten der Vermieterin aufgeführt werden, ist die Entrichtung der GEMA-Gebühren bzw. die Stellung von Sicherheiten gem. Abs. 1 Satz 3 wesentliche Vertragspflicht des Mieters.
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Kommt der Mieter seinen Verpflichtungen zur Nachweisführung bzw. zur Sicherheitsleistung nach Abs. 1 oder 2 nicht fristgemäß nach, ist die Vermieterin nach vorheriger Fristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die Forderung von Schadenersatz bleibt ausdrücklich vorbehalten.
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Rundfunk-, TV-, Internet- und Lautsprecherübertragung; Herstellung von Ton- und Bildaufnahmen
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Tonaufnahmen, Bild-/Tonaufnahmen, Bildaufnahmen sowie sonstige Aufnahmen bzw. Übertragungen der Veranstaltung aller Art (Radio, TV, Internet, Lautsprecher etc.) bedürfen in jedem Fall der Zustimmung sämtlicher beteiligter Urheber- und Leistungsschutzberechtigten sowie einer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung der Vermieterin.
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Die Vermieterin ist berechtigt, ihre Zustimmung von der Vereinbarung eines an sie zu zahlenden Entgeltes abhängig zu machen. Dazu bedarf es einer entsprechenden Vereinbarung im Vertrag.
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Bewirtschaftung, Merchandise, Mülltrennung
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Die Bewirtschaftung bei Veranstaltungen aller Art auf dem Geländer oder in den Räumlichkeiten der Vermieterin obliegt allein dieser oder dem von ihr eingesetzten Partnerunternehmen. Dies gilt für sämtlichen gastronomischen Bedarf inkl. Getränke, Speisen, Tabak, Eis, Süßwaren usw. Der Verkauf oder die unentgeltliche Ausgabe von Speisen und Getränken durch den Mieter ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Vermieterin oder des von ihr eingesetzten Vertragsunternehmens nicht zulässig. Die Vermieterin behält sich diesbezügliche Schadenersatzansprüche ausdrücklich vor.
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Sonstige gewerbliche Tätigkeiten in der Veranstaltungsstätte oder auf dem Gelände über die unmittelbare Durchführung des Mietvertrags hinaus (insb. Der Verkauf von Tonträgern oder anderen veranstaltungsbezogenen Waren) bedürfen der vorherigen, schriftlichen Genehmigung durch die Vermieterin. Wird über das dafür zu entrichtende Entgelt keine besondere Vereinbarung getroffen, so sind vom Mieter mindestens 20 % des getätigten Bruttoumsatz als angemessene Beteiligung an die Vermieterin zu zahlen. Dem Mieter ist der Nachweis einer geringeren Umsatzsumme gestattet.
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Der Mieter ist verpflichtet, sämtliche gesetzliche Bestimmungen sowie behördliche und oder sonstige Anordnung zur Mülltrennung von Papier/Pappe, Glas, Restmüll usw. zu beachten und einzuhalten. Der Mieter hat insoweit auch sämtliche ihm zugeordnete Dritte (Gäste, Besucher, Partner, Lieferanten sowie Kunden) zu verpflichten, dass diese die geltenden Bestimmungen ebenfalls einhalten.
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Die Vermieterin hält eine ausreichende Anzahl an Entsorgungsbehältnissen auf dem Gelände bzw. in den Räumlichkeiten vor.
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Garderobe und Toilettenpersonal
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Die Bewirtschaftung der Besuchergarderoben obliegt der Vermieterin. Diese entscheidet, ob und in welchem Umfang die Garderobe für die jeweilige Veranstaltung zur Verfügung gestellt werden kann. Die Garderobengebühr ist nach Maßgabe der aushängenden Preislisten der Vermieterin von den jeweiligen Besuchern zu entrichten.
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Die Bewirtschaftung der Toiletten obliegt der Vermieterin. Für die Benutzung der Toiletten ist gegebenenfalls vom Veranstaltungsbesucher ein Entgelt nach Maßgabe der aushändigen Preislisten der Vermieterin zu entrichten.
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Das Personal für den Hostess-Dienst, die technischen und sanitären Anlagen sowie ggfs. für weitere Serviceleistungen stellt die Vermieterin nach Absprache mit dem Mieter auf dessen Kosten zur Verfügung.
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Feuerwehr und Sanitätsdienst
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Feuerwehr und Sanitätsdienst werden vor der Veranstaltung von der Vermieterin verständigt. Der Umfang dieser Dienste (Anzahl der zu stellenden Personen) hängt von der Art der Veranstaltung, der Anzahl der Besucher, den veranstaltungsspezifischen Sicherheitsbestimmungen und den behördlichen Fristsetzungen im Einzelfall ab.
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Die Kosten, die durch die Bestellung, Koordination, Anwesenheit und den Einsatz von Feuerwehr und Sanitätsdienst entstehen, trägt der Mieter.
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Einlass- und Ordnungsdienstpersonal
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Soweit die Parteien vertraglich nichts anderes bestimmt haben, wird das Einlass- und Ordnungsdienstpersonal durch die Vermieterin auf Kosten des Mieters bestellt.
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Die Anzahl des notwendigen Einlass- und Ordnungsdienstpersonals wird durch die Art der Veranstaltung, die Anzahl der Besucher, potenzielle Veranstaltungsrisiken und ggf. durch zusätzliche Anforderung (zB bau- oder verwaltungstechnischer Art) bestimmt.
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Der Mieter darf eigenes oder durch ihn ausgewähltes Einlass-, Aufsichts- und Ordnungspersonal nur mit schriftlicher Zustimmung der Vermieterin einsetzen.
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Der Vermieterin steht das jederzeitige und uneingeschränkte Recht zu
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Den vom Mieter vorgeschlagenen Sicherheits- und Ordnungsdienst abzulehnen und
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Eine Mindestanzahl an Einlass- und Ordnungspersonal vorzugeben oder zu Lasten und auf Kosten des Mieters bereitzustellen.
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Veranstaltungsleiter und Verantwortliche für Veranstaltungstechnik
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Der Mieter hat der Vermieterin eine Person zu benennen, die als „Veranstaltungsleiter/in“ während der Auf- und Abbauphase und während des Veranstaltungsbetriebs die Verpflichtungen nach den Vorschriften des § 38 Abs. 1 bis 4 VStättVO übernimmt.
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Verantwortliche und Fachkräfte für Veranstaltungstechnik werden nach Maßgabe des § 40 VStättVO auf Kosten des Mieters durch die Vermieterin gestellt, soweit die Parteien im Vertrag nichts anderes vereinbart haben.
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Verantwortung und Haftung des Mieters
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Der Mieter haftet gegenüber der Vermieterin auf Schadenersatz bei Eintritt von Personen-, Sach- und Vermögensschäden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, die durch ihn, seine Beauftragten, Erfüllungsgehilfen oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung verursacht werden. Es gelten insbesondere die §§ 278 und 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
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Die Haftung umfasst auch die Schäden, die dadurch entstehen, dass Veranstaltungen Dritter nicht oder nicht wie geplant durchgeführt werden können sowie solche Schäden, die durch tumultartige Ausschreitungen, Brand, Panik, und ähnliche durch die Veranstaltung veranlasste Geschehnisse entstehen (veranstaltungstypische Schäden).
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Der Mieter stellt die Vermieterin von allen Schadenersatzansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden auf erste Anforderung frei, soweit diese von ihm oder seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen zu vertreten sind.
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Der Mieter haftet für die einwandfreie und vollständige Rückgabe der im von der Vermieterin zur Nutzung überlassenen Räumlichkeiten, Geräte, Schlüssel und Anlagen.
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Werden infolge von Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen, insbesondere wegen Verstößen gegen die in Teil II enthaltenen organisatorischen und technischen Bedingungen, Ordnungs- oder Bußgelder gegen die Vermieterin oder ihre Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen verhängt, ist der Mieter zur unverzüglichen Übernahme bzw. zur Erstattung der festgesetzten Ordnungs- und Bußgelder verpflichtet, soweit deren Festsetzung auf Pflichtverletzungen beruhen, die der Mieter oder seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen zu vertreten haben, beruhen.
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Die Übernahme und Freistellungsverpflichtung nach den vorstehenden Bestimmungen umfasst auch solche Bußgelder, die aufgrund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften (zB aus Polizeirecht oder aufgrund sonstiger behördlicher Anordnung) gegen die Vermieterin oder ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen festgesetzt werden.
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Die Vermieterin wird jede Festsetzung von Ordnungs- und Bußgeldern, die in den Verantwortungsbereich des Mieters fallen, unverzüglich an diesen weiterleiten. In diesem Fall ist der Mieter verpflichtet, die hierdurch entstehenden Rechtsverfolgungskosten vollständig zu übernehmen bzw. die Vermieterin entsprechend freizustellen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierzu vorliegen.
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Eine weitergehende Haftung des Mieters aufgrund gesetzlicher Vorschriften bleibt vorbehalten.
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Der Mieter ist verpflichtet, für die Durchführung seiner Veranstaltung eine geeignete Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme in Höhe von
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– 3 Millionen Euro pauschal für Personen- und Sachschäden, max. 3 Millionen Euro für die einzelne Person sowie
– 100.000 € für Vermögensschäden
auf seine Kosten abzuschließen und während der Mietzeit aufrecht zu erhalten. Der Abschluss der Versicherungen ist der Vermieterin bei Vertragsabschluss, spätestens jedoch vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn unaufgefordert durch Vorlage einer Kopie des Versicherungsscheins nachzuweisen.
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Der Vermieterin steht das Recht zu, bei nicht fristgemäßem Nachweis der Versicherung diese zu Lasten und auf Kosten des Mieters abzuschließen. Die Versicherungsprämie beträgt je Veranstaltungstag zwischen 80,00 € und 300,00 €. Der Mieter stellt die Vermieterin von allen Schadenersatzansprüchen, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden frei, soweit diese nach vorstehenden Bestimmungen versichert sind oder vom Mieter hätten versichert werden müssen.
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Haftung der Vermieterin
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Der Vermieterin haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet die Vermieterin nur, soweit wesentliche Vertragspflichten verletzt wurden. Die Haftung ist dabei begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden aufgrund Ansprüche Dritter, ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Von den vorstehenden Haftungsausschlüssen -erleichterungen sind Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nicht erfasst.
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Eine weitergehende Haftung als in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen geltend nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder einer Garantie.
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Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen der Vermieterin auftreten, wird sich diese auf unverzügliche Rüge des Mieters bemühen, für Abhilfe zu sorgen. Unterlässt der Mieter schuldhaft, einen Mangel gegenüber der Vermieterin anzuzeigen, so tritt der Anspruch auf Minderung des vertragliche vereinbarten Entgelts nicht ein.
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Soweit dem Mieter ein Stellplatz – auch gegen Entgelt – zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Es besteht keine Überwachungspflicht der Vermieterin. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Grundstück der Vermieterin / dem Stellplatz abgestellter oder rangierender Kraftfahrzeuge und deren Inhalte, haftet die Vermieterin nicht, soweit sie, ihr gesetzlicher Vertreter, oder ihre Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben. In diesem Falle muss der Schaden spätestens beim Verlassen der Location gegenüber der Vermieterin geltend gemacht werden.
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Die Vermieterin übernimmt zudem keine Überwachungspflicht und damit verbunden keine Haftung für Gegenstände, die vom Mieter oder insbesondere der Hochzeitsgesellschaft des Mieters auf dem Gelände und in den Räumlichkeiten der Vermieterin abgelegt, vergessen oder anderweitig zurückgelassen werden. Insbesondere eine Bewachung etwaiger Geschenketische durch die Vermieterin und das von ihr beschäftigte Personal findet nicht statt.
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Die Vermieterin weist den Mieter ausdrücklich darauf hin, dass auf dem Gelände die eigenmächtige Verwendung von Feuerwerkskörpern (z. B. Silvesterraketen, Wunderkerzen, Himmelslaternen etc.) durch den Mieter und der zum ihm gehörenden Personen (z. B. Hochzeitsgesellschaft etc.) aus Gründen des Brandschutzes verboten ist. Der Mieter hat die in Satz 1 genannten Personen hierüber hinreichend zu informieren.
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Sofern der Mieter der Vermieterin einen Schaden an ihren Rechtsgütern gleich welcher Art zufügt, ist der Mieter der Vermieterin zum Schadensersatz verpflichtet. Sobald der Mieter an den Rechtsgütern der Vermieterin einen Schaden verursacht, so hat der Mieter der Vermieterin diesen Schaden unverzüglich zur Anzeige zu bringen.
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Es gelten im Übrigen die gesetzlichen Regelungen des § 701 BGB mit den Haftungsbeschränkungen der §§ 702 und 702a BGB.
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Soweit eine Haftung nach den vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen der Vermieterin.
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Rücktritt des Mieters; Stornierungsbedingungen
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Ein Rücktritt sowie eine Kündigung des Mieters von dem mit der Vermieterin geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein solches Recht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, gesetzlich besteht oder wenn die Vermieterin der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt.
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Sofern zwischen den Parteien ein Termin zum kostenfreien Rücktritt bzw. zur Kündigung vereinbart wurde, kann der Mieter bis dahin vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche der Vermieterin auszulösen.
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Steht dem Mieter ein vertragliches oder gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht zu und überschreitet dieser einen etwaig vereinbarten Termin zur kostenfreien Ausübung eines solchen Rechts, besteht bei einer Nichtinanspruchnahme der Leistung durch den Mieter für die Vermieterin ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, sofern die Räumlichkeiten der Location nicht anderweitig vermietet werden können. Der Vermieter ist in diesen Fällen berechtigt, gegenüber dem Mieter folgende Pauschalen geltend zu machen:
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Stornierung zwischen 50 und 32 Wochen vor Veranstaltungsbeginn:
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30 % der zum Stornierungszeitpunkt zu erwartenden Gesamtvergütung
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Stornierung zwischen 32 und 16 Wochen vor Veranstaltungsbeginn:
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70 % der zum Stornierungszeitpunkt zu erwartenden Gesamtvergütung
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Stornierung ab 16 Wochen vor Veranstaltungsbeginn:
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100 % der zum Stornierungszeitpunkt zu erwartenden Gesamtvergütung
Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
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Ist ein Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und/oder stimmt die Vermieterin einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält sie den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Die Vermieterin hat sich dabei die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räumlichkeiten der Location sowie die ersparten Aufwendungen anrechnen zu lassen.
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Die Vermieterin schließt vertragliche Rücktritts- sowie Kündigungsrechte des Mieters wegen einer Infektion des Mieters oder anderer Veranstaltungsteilnehmer mit dem Corona-Virus (SARS-CoV-19 nebst weiterer Virusvarianten) aus. Der Ausschluss gilt nicht für ein etwaig gesetzlich bestehendes Rücktrittsrecht des Mieters zur außerordentlichen Kündigung.
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Rücktritt der Vermieterin
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Sofern zwischen den Parteien vereinbart wurde, dass der Mieter innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist die Vermieterin ebenfalls in diesem Zeitraum berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (z. B. Nichteinhalten vertraglich vereinbarter Vorauszahlung).
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Kommt der Mieter seiner Verpflichtung zur Vorauszahlung nicht innerhalb einer von der Vermieterin gesetzten Frist nach, so ist diese zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Soweit der Rücktritt auf die Nichtleistung der Vorauszahlung gestützt wird, entstehen für den Mieter dadurch keine Schadenersatzansprüche. Die Geltendmachung sonstiger Schadenersatzansprüche neben dem Rücktritt bleibt vorbehalten.
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Die Vermieterin behält sich ein Rücktrittsrecht für die Fälle vor, in denen ihr die Vertragsdurchführung aufgrund höherer Gewalt oder anderer von ihr nicht zu vertretender Umstände unmöglich ist. Höhere Gewalt sind alle unabwendbaren Ereignisse, die nicht in das Risiko der Vermieterin fallen, insbesondere Erdbeben, Überschwemmungen, Unwetter, Vulkanausbrüche, Pandemien, aber auch Aufruhr, Blockade, Boykott, Brand, Bürgerkrieg, Embargo, Geiselnahmen, Krieg, Revolution, Sabotage, Streiks (sofern diese bei einem Dritten stattfinden), Terrorismus, Verkehrsunfälle oder im industriellen Sinne Produktionsstörungen. Im Falle des Rücktritts wegen höherer Gewalt werden sämtliche vom Mieter bereits empfangenen Leistungen zurückgewährt.
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Die Vermieterin behält sich ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund vor. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der Vermieterin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
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Datenschutz
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Die Vermieterin stellt sicher, dass die personenbezogenen Daten des Mieters nur erhoben, gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies zur vertragsgemäßen Leistungserbringung erforderlich und durch gesetzliche Vorschriften erlaubt oder vom Gesetzgeber angeordnet ist.
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Für den Fall, dass im Rahmen der Nutzung der Leistungen der Vermieterin datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung des Mieters eingeholt werden, weist die Vermieterin darauf hin, dass diese Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.
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Die gemäß dieser AGB erhobenen Daten werden allein zur Abwicklung und nur bis zur Beendigung des Vertragsverhältnis, zzgl. 3 Jahre (aufgrund der gesetzlich geregelten regelmäßigen Verjährungsfrist) aufbewahrt, sofern eine weitere Speicherung nicht aus gesetzlichen Gründen erforderlich ist.
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Für den Mieter ergeben sich aus der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verschiedene Rechte u.a. Auskunftsansprüche über die gespeicherten Daten, Berichtigung und Löschung der Daten sowie Beschwerderechte bei der zuständigen Aufsichtsbehörde. Löschungsansprüche bestehen jedoch nur bei einem Interesse an der Löschung, welches gegenüber dem berechtigten Interesse an der Nutzung dieser Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO überwiegt oder wenn die Daten für die vertragliche Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a und b DSGVO nicht mehr erforderlich sind (Art. 17 Abs. 3 DSGVO). Vorgenannte Rechte ergeben sich u.a. aus den Artikeln 6, 7, 15, 16, 17, 18, 20, 21, 77 DSGVO.
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Verantwortliche Stelle ist die enbia UG (haftungsbeschränkt). Weitergehende Informationen hält die Vermieterin in der Datenschutzerklärung unter https://www.resonanzwerk.de/datenschutzerklaerung/ bereit.
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Schlussbestimmungen und Gerichtsstand
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Mündliche Nebenabreden und Ergänzungen zum Mietvertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB oder des zugrundeliegenden Vertrags bedürfen stets der Schriftform. Dies gilt auch für das Abbedingen des Schriftformerfordernisses.
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Von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Anlagen 1 und 2 der Vermieterin abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden nicht zum Vertragsbestandteil.
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Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand und Erfüllungsort für sämtliche Streitigkeiten aus dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis oder den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Sitz der Vermieterin, soweit es sich bei beiden Parteien um Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen handelt.
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Oberhausen, 20.07.2022